STATUTEN - ig-alter-buelach

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STATUTEN

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Statuten „Interessengemeinschaft Alter (IG Alter)“ 

Artikel 1:  Rechtsform und allgemeine Bestimmungen 

1.1  Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Alter (IG Alter)“ besteht ein Verein gemäss 
       Art. 60  ff  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bülach. 

 

1.2   Alle nachfolgend genannten männlichen Amts- und Personenbezeichnungen gelten
        immer auch in weiblichem Sinn. 

 

Artikel 2:   Zweck 

2.1   Die IG Alter unterstützt die Tätigkeit der „Stiftung Alterszerrtrum Bülach“ ideell und
        materiell. Sie setzt sich im Besonderen für das Wohl der älteren Menschen im
        Alterszentrum „Im Grampen" und in dessen Einzugsbereich ein. 

 

2.2   Die IG Alter wahrt die Interessen älterer Menschen aus den Stiftergemeinden Bülach, 
        Bachenbülach und Hochfelden gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. 

 

         Die IG Alter ist politisch und konfessionell neutral. 

 

Artikel 3:  Mitgliedschaft 

3.1   Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, Gönner sowie privat- und öffentlich-

        rechtliche Körperschaften. EIn Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Der Vorstand 

        kann Mitglieder aus der IG Alter ausschliessen, sofern wichtige Gründe dafür vorliegen. 

 

3.2    Für die formelle Aufnahme von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. 

 

Artikel 4:  Organe 

         Die Organe der IG Alter sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren. 

 

Artikel 5:  Mitgliederversammlung 

5.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal jährlich im 

         ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekannt-

         gabe der Traktanden. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:  

  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands 
  • Beschlussfassung über Verfügung der Mittel ausserrtaib der Vorstandskompetenz 
  • Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstands oder der Mitglieder 
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge 
  • Wahl von Vorstand, Präsident und Revisoren
  • Delegation eines Vertreters in den Stiftungsrat Alterszentrurn Bülacn 
  • Genehmigung der Leitsätze 
  • Beschlussfassung über Statutenrevision
  • Beschlussfassung über Auflösung der IG Alter (siehe auch Artikel 11) 

 

5.2   Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rück-

        sicht auf die Anzahl der Anwesenden. Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr. Ergibt sich 

        Stimmengleichheit, entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. 

 

5.3   Anträge der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem 

        Präsidenten spätestens zehn Tage vorher schriftlich einzureichen. 

 

5.4   Mindestens ein Fünftel der eingetragenen Mitglieder können die Einberufung einer ausseror-

        dentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese muss binnen eines Monats nach Eingang 

        des schriftlichen Begehrens stattfinden. 

 

Artikel 6:  Vorstand 

6.1   Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern, einschliesslich des von der Mitglieder-

        versammlung delegierten Vertreters im Stiftungsrat der „Stiftung Alterszentrum Bülacn“. Sie 

        werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder 

        sind für mehrere Amtsperioden wählbar. 
 

6.2    Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. In die Zustän-

         digkeit des Vorstands fallen:  

  • Umsetzung der Leitsätze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Durchführung des Aktionsprogramms im Rahmen des Vereinszwecks (Artikel 2) und der 

     Leitsätze 

  • Protokollführung über Beschlüsse 
  • Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung oder einer ausserordentlichen 

    Mitgliederversammlung 

  • Rechnungsführung und Verwaltung der finanziellen Mittel 
  • Gewährung von Darlehen im Rahmen des Vereinszwecks (Artikel 2) 
  • Regelung der Unterschriftsberechtigung und Vertretung der IG Alter nach Aussen
  • Bewilligung von Ausgaben bis höchstens Fr. 5'000 im Einzelfall pro Jahr 
  • Entscheid über alle Angelegenheiten, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem
    anderen Organ vorbehalten sind. 


6.3   Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Sie haben Anrecht auf
        Vergütung von ausgewiesenen Spesen. 

 

Artikel 7:  Revisoren 
7.1   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor für eine Amtsdauer 

        von zwei Jahren. Der jeweilige erste Revisor scheidet nach einer Amtsdauer aus. Sofern
         keine Demission vorliegt, rückt der zweite Revisor automatisch an seine Stelle, und der Ersatzrevisor 

         wird ebenso automatisch zweiter Revisor. 

 

7.2   Auf Antrag des Vorstandes oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder können die
        Revisoren auch nach einem Jahr neu gewählt werden. 

Artikel 8:  Mitgliederbeiträge und weiters Einkünfte 

          Die IG Alter finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden sowie Einkünfte aus
          verschiedenen Aktivitäten, welche dem Vereinszweck dienen. 

 

Artikel 9:  Haftung 

          Für die Verbindlichkeiten der IG Alter haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
          Eine persönliche Haftung der Mitglieder der IG Alter und der geschäftsführenden Organe besteht nicht. 

 

Artikel 10:  Vereinsjahr 

          Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

 

Artikel 11:   Auflösung 

11.1   Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der Vereinsmitglieder die Auflösung 

          der IG Alter, die Liquidation ihres Vermögens und/oder den Zusammenschluss mit anderen 

          Körperschaften beschliessen. 

11.2   Bei  Auflösung oder Liquidation fällt das Vermögen der IG Alter der Stiftung „Alterszentrum 

          Bülach“ oder einer anderen Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu. 
 

Artikel 12:   Gerichtsstand 

12.1   Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sollen in erster Linie gütlich geregelt werden; falls 

          Notwendig und sinnvoll, kann ein neutraler Vermittler beigezogen werden. 
 

12.2   Sofern dies nicht möglich ist, gilt das Bezirksgericht Bülach als ordentlicher Gerichtsstand. 

 

Artikel 13:  Gültigkeit 

           Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. März 2006 genehmigt und
           treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die an der Mitgliederversammlung vom 20. März 2001
           beschlosseren Statuten. 


 

BüIach, den 21. März 2006 
 

Der Präsident:         Heinz Hintermeister 

 

Die Aktuarin:             Ilse Gutersohn-Rufli
 

Genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 21. März 2006


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